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an der Petrischule

Anmeldung Klasse 5 für das Schuljahr 2024/25

Die Anmeldung erfolgt vom 26.02.2024 bis 01.03.2024. Alle vorher eingegangenen Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
Bei Antragstellung für die 5. Klasse bitte unbedingt folgende Unterlagen postalisch einreichen:

  • Antragsformular OS im Original – bitte 3 staatliche Oberschulen eintragen
  • Bildungsempfehlung im Original
  • letzte Halbjahresinformation in Kopie
  • Geburtsurkunde in Kopie
  • Nachweis über alleiniges Sorgerecht bzw. Vollmacht des anderen Elternteils über die Anmeldung des Kindes an den drei ausgewählten Schule

Auswahlkriterien

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat keine Auswahlkriterien im SächsSchulG oder den einzelnen Schulordnungen vorgegeben. Im SächsSchulG (§ 34 Abs. 6) und den einzelnen Schulordnungen ist geregelt, dass die Entscheidung für die Aufnahme bei der Schulleitung liegt. (§ 6 Abs. 4 SOOSA)

  • Geschwisterkind ist (auch) im folgenden Schuljahr 2024/2025 Schülerin/Schüler unserer Schule. (SächsOVG, Beschluss vom 04.03.2015, Az.: 2 B 208/14; VG Dresden, Beschluss vom 02.08.2020, Az.: 5 L 415/20)


  • Die Aufnahme von Geschwisterkindern an einer Schule führt für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen, zur Schule bringen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, an denen die Eltern klassenstufenübergreifend teilnehmen können (z. B. Schulfeste) nicht doppelt besucht werden. Zudem sind die Eltern bereits mit schulischen Abläufen vertraut. Sie müssen ihren Alltag nicht etwa auf unterschiedliche Zeiten des Unterrichtsbeginns (vgl. § 14 Abs. 2 SOOSA) einstellen. Diese Erleichterungen bieten einen sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Allerdings müssen die Geschwisterkinder zusammen in einem Haushalt leben. 
  • Die Bevorzugung kann nicht nur für leibliche Geschwister gelten, die im gleichen Haushalt leben, sondern auch für Adoptivkinder und leibliche Kinder der Adoptiveltern und von Eltern, die ein Kind oder mehrere Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung in die neue Beziehung mitgebracht haben, und die zusammen in einem Haushalt leben. (SächsOVG, Beschluss vom 10.09.2021, Az.: 2 B 304/21)
  • Wohnortnähe zur Schule (kürzester Schulweg - Grundlage Routenplaner - Grenze 3,5 km) (SächsOVG, Beschluss vom 09.09.2020, Az.: 2 B 285/20)


  • Die Länge des Schulweges bietet ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulweges einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerberinnen/Bewerber. Beide Kriterien sind gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. (SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2022, Az.: 2 B 209/22)
  • Die Schulweglänge kann durch eine konkrete Entfernungsangabe, bis zu der die Bewerber aufgenommen werden, begrenzt werden. Die Bestimmung dieser Grenze (maximal 3,5 km) ist Sache der Schulleitung. Dieses Kriterium ist sachgerecht, weil es verhindert, dass Kinder, die verhältnismäßig nahe an einer Schule wohnen und den Schulweg daher ohne weiteres zu Fuß zurücklegen können, im Fall einer Ablehnung einen längeren Schulweg absolvieren müssten, der mit zusätzlichem zeitlichen und unter Umständen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. (VG Dresden, Beschluss vom 11.09.2017, Az.: 5 L 988/17)
  • Für die Ermittlung der konkreten Wegstrecke mittels Routenplaner und Eingabe Fußweg sind ein fester Endpunkt auf dem Schulgelände (Haupteingang der Schule) und die Wohnanschrift der SuS zugrunde zu legen. Sofern zwei oder mehrere Endpunkte (Eingänge) an der Schule in Betracht kommen, dürfen nur solche genommen werden, die auch über eine offizielle Anschrift verfügen. Die Berechnungsmethode ist in das Informationsschreiben mit aufzunehmen. (SächsOVG, Beschluss vom 02.09.2020, Az.: 2 B 292/20; VG Dresden, Beschluss vom 21.08.2020, Az.: 5 L 482/20)
  • Die Schulleitung ist im Regelfall nicht gehalten, die auf diese Weise oder mit einem anderen (vorab bekannt gegebenen und einheitlich angewandten) internetbasierten Routenplaner ermittelten Ergebnisse anhand der tatsächlichen Verhältnisse „vor Ort” oder unterschiedlicher Routenplaner einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sich hieraus ergebende Pauschalierungen und Typisierungen müssen vielmehr von den Eltern und SuS grundsätzlich hingenommen werden. Es besteht kein Erfordernis, die Schulwege jeder einzelnen Schülerin/jedes einzelnen Schülers beispielsweise mit dem Pedometer abzugehen und dabei auch nur Einheimischen bekannte „Schleichwege" mit einzubeziehen. Muss sich der Schulleitung indessen im Einzelfall förmlich aufdrängen, dass die vom angewandten Routenplaner berechnete Wegstrecke bzw. der vom Routenplaner der Berechnung zugrunde gelegte Verlauf der Wegstrecke nicht dem kürzest möglichen und/oder von einer Vielzahl von SuS der Schule üblicherweise genutzten fußläufigen Schulweg entspricht, ist ausnahmsweise der tatsächliche Schulweg zu berücksichtigen, an dem die Schulleitung ihre Auswahlentscheidung daher auszurichten hat. (SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2020, Az.: 2 B 277/20 sowie Beschluss vom 28.08.2020, Az.: 2 B 281/20)
  • Um SuS nicht zu benachteiligen, deren Schulweg zur nächstgelegenen Schule im Vergleich zur Mehrzahl der anderen im Entfernungsradius wohnenden SuS relativ weit ist, kann die Schulwegnähe auch aus einer Kombination aus Länge und Dauer des Umweges der Kinder zur Umlenkungsschule berechnet werden. (VG Chemnitz, Beschluss vom 25.08.2022, Az.: 2 L 286/23)